Fachberater

Steuerberater können einen amtlichen Fachberatertitel erlangen, um eine Spezialisierung auf bestimmte Steuerrechtsgebiete kenntlich zu machen. Dies hat die 17. Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer am 28. März 2007 in Erfurt beschlossen. Der Fachberater wurde zunächst für die Gebiete „Internationales Steuerrecht“ sowie „Zölle und Verbrauchsteuern“ eingeführt.

Der Erwerb des neuen Titels setzt weit überdurchschnittliche praktische und theoretische Kenntnisse auf dem jeweiligen Spezialgebiet voraus. Die Fachberaterordnung grundsätzlich schreibt einen 120 Stunden umfassenden Lehrgang sowie den Nachweis, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Steuerberater persönlich und eigenverantwortlich wenigstens 30 Fälle bearbeitet hat. Um die hohe Qualität der Ausbildung sicherzustellen, müssen Lehrgangsveranstalter ihr Angebot von der zuständigen Steuerberaterkammer zertifizieren lassen.

Die Fachberaterordnung wurde durch das Bundesministerium der Finanzen genehmigt. Sie ist entsprechend der Regelung des § 86 Abs. 3 Satz 4 StBerG am 1. August 2007 in Kraft getreten. Zuständig für die Verleihung der Fachberaterbezeichnung sind die Steuerberaterkammern.

» Häufig gestellte Fragen

» Fachberaterordnung

» Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung  (PDF)

» Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung (online ausfüllbar) 

» Übersicht zur Fallliste für Internationales Steuerrecht (online ausfüllbar)

» Übersicht zur Fallliste für Zölle und Verbrauchsteuern (online ausfüllbar)

» Fallliste (PDF)

» Fallliste (online ausfüllbar) 

   Formular Nachweis der Fortbildung