27.11.2025

Erstmalige Anwendung des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO

Zum 1. Januar 2026 sollten Änderungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf in Kraft treten. Bisher bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung durch die Steuerpflichtigen, wenn die Bekanntgabe per Datenabruf erfolgen soll. Ab 01.01.2026 sollte das Regel-Ausnahme-Prinzip umgekehrt werden und die Steuerpflichtigen sollten künftig eine schriftliche Bekanntgabe, beispielsweise von Steuerbescheiden, aktiv beantragen müssen. Bei Unterlassen dieser Antragstellung sollte die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen.

Inzwischen hat die Finanzbehörde Hamburg mitgeteilt, dass aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Regelung eine Verschiebung der Änderung des § 122a AO um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 erfolgen soll. Dies bedeutet: in allen Fällen, bei denen der Finanzverwaltung bisher keine oder nur eine postalische Bekanntgabevollmacht mitgeteilt wurde, wird es bei Bescheiden, die vor dem 31.12.2026 erlassen werden, dabei verbleiben, dass die Bescheide nur postalisch dem Steuerpflichtigen bzw. dem Steuerberater bekannt gegeben werden. In der Vergangenheit erteilte Einwilligungen in die elektronische Bescheidbekanntgabe bleiben wirksam und werden weiter beachtet. Neue Einwilligungen in die elektronische Bekanntgabe können auch nach dem 31.12.2025 erteilt werden.

Eine gute Übersicht, wie die Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe eingerichtet werden kann, finden Sie hier: https://help-center.apps.datev.de/documents/1026788 .
Dort gibt es auch eine Übersicht (TZ. 5.3) wie die Änderung der Daten zentral über mehrere Mandanten hinweg erfolgen kann. Weitere Informationen werden dort ebenfalls bereitgestellt.

Voraussetzung für den Wechsel zu DIVA ist, dass die vorliegende Vollmacht in den Zeilen 16-20 des Vollmachtformulars die entsprechende Ermächtigung seitens des Mandanten umfasst. Hierzu wurden wir gefragt, ob die vom Mandanten unterschriebene Fassung auch die unter der Zeile 20 stehende Option „Bescheide sollen elektronisch bekannt gegeben werden.“ enthalten muss (diese wird bei Ausgabe als PDF unterdrückt). Hierzu vertreten wir die Auffassung, dass der Mandant lediglich die Vollmacht zum grundsätzlichen Empfang erteilen muss, wobei der Zugang selbstverständlich über einen sicheren Übertragungsweg erfolgen muss. Den individuellen Versandweg muss danach aber nicht der Vollmachtgeber bestimmen.

Sofern Sie hierzu persönliche Bedenken haben, könnten Sie den Mandanten im Zuge des Genehmigungsprozesses der Steuererklärung um Zustimmung mittels eines Ankreuzfeldes eröffnen. Z.B. in Form der Möglichkeit, das Feld als Ablehnung oder Zustimmung zu gestalten.

WICHTIG: Zu beachten ist, dass die Bekanntgabefiktion (§ 122 (2a) AO) mit Bereitstellung des DIVA Bescheids durch die Finanzverwaltung eintritt. Über die Bereitstellung werden Sie via eMail informiert. Die Fristüberwachung ist somit ab Eingang dieser Mail sicher zu stellen!