Neue Vollmachtsdatenbank ab 1. Juni 2026
Die Vollmachtsdatenbank in Steuersachen wurde weiterentwickelt. Ab dem 1. Juni 2026 steht allen Nutzern der Vollmachtsdatenbank die technisch und optisch neu entwickelte Anwendung zur Verfügung.
Mit der neuen Vollmachtsdatenbank wird die digitale Verwaltung von Vollmachten im Kanzleialltag übersichtlicher, komfortabler und leistungsfähiger. Bestehende Vollmachten und Einstellungen werden automatisch übernommen, sodass Kanzleien nahtlos mit der modernisierten Anwendung weiterarbeiten können.
Die neue Oberfläche bietet klarere Strukturen, schnellere Wege zu den wichtigsten Funktionen sowie verbesserte Such- und Filtermöglichkeiten. Auch Performance und Stabilität wurden noch weiter optimiert.
Besonders hilfreich ist die neue Kategorie „Fehler/Meldungen“. Dort ist künftig besser nachvollziehbar, warum eine Vollmacht vollständig abgelehnt wurde oder warum einzelne Steuernummern nicht gespeichert werden konnten. Fehlerhafte Vorgänge können dadurch schneller geprüft und korrigiert werden.
Neu ist z. B. auch ein Löschprotokoll im Bereich Kanzleiverwaltung. Für einen frei wählbaren Zeitraum kann eine CSV-Datei mit den gelöschten Vollmachten heruntergeladen werden – einschließlich Angaben zum Löschzeitpunkt und zum angemeldeten Nutzer. Das erleichtert die interne Dokumentation und Nachvollziehbarkeit.
Neues Hilfecenter
Zur Unterstützung steht außerdem ein neues Hilfecenter mit Informationen und Hilfestellungen rund um die Vollmachtsdatenbank bereit: https://hilfe.bstbk-vollmachtsdatenbank.de/
Dort finden Kanzleien zentrale Hinweise zur Nutzung, zu Funktionen, Programm-Meldungen und weiteren Service-Themen.
Wichtiger Praxishinweis zur elektronischen Bescheidbekanntgabe nach § 122a AO (DIVA III)
Zum 1. Juni 2026 wird zudem ein mit der Finanzverwaltung abgestimmter Prozess freigeschaltet, der die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Bescheidbekanntgabe nach § 122a AO (DIVA III) in der VDB umsetzt.
Für Vollmachten mit postalischer Bekanntgabe, die vor dem 29. April 2026 angelegt wurden (Bestandsvollmachten), wird am 1. Juni 2026 der Bescheidbekanntgabeweg zurückgesetzt. Grund dafür ist die Änderung des § 122a AO. Für diese Vollmachten ist eine erneute Auswahl des Bekanntgabewegs (elektronisch oder postalisch) notwendig.
Kanzleien sollten daher ihre Vollmachten prüfen und in den betreffenden Vollmachten ab dem 1. Juni 2026 den gewünschten Bekanntgabeweg hinterlegen.