Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung

Die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachassistenten/-in Rechnungswesen und Controlling (FARC) wird von den Steuerberaterkammern als zuständige Stellen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchgeführt. Dabei richtet sich die Durchführung der Prüfung nach der gemeinsamen Prüfungsordnung und der Rechtsvorschrift der Steuerberaterkammer. Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum FARC ist danach unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Steuerfachangestellte, die nach ihrer Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater o.ä. bei einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden tätig waren;
  • Hochschulabsolventen eines mindestens dreijährigen betriebswirtschaftlichen Studiums, die danach wenigstens zwei Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater o.ä. bei einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden tätig waren;
  • Personen mit einer gleichwertigen kaufmännischen Berufsausbildung (z. B. Bankkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau), die mindestens vier Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater o.ä. bei einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden tätig waren;
  • Personen ohne gleichwertige Berufsausbildung, die mindestens sechs Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens vier Jahre bei einem Steuerberater o.ä. bei einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden tätig waren.
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