Kammerversammlung
§ 6 Satzung der Steuerberaterkammer Hamburg
- Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kammer. Sie ist nicht öffentlich. Außer Vertretern der Aufsichtsbehörde können an der Kammerversammlung nur vom Vorstand eingeladene Gäste teilnehmen.
- Die Kammerversammlung ist zuständig für:
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
- die Beschlussfassung über die Wahlordnung, die Beitragsordnung und deren Änderungen;
- die Wahl des Vorstandes sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
- die Wahl von Rechnungsprüfern und ihrer Stellvertreter; Vorstandsmitglieder sind nicht als Rechnungsprüfer wählbar;
- die Wahl der Mitglieder, die als ehrenamtliche Beisitzer bei den Berufsgerichten der Landesjustizverwaltung vorzuschlagen sind;
- die Wahl der Delegierten der Satzungsversammlung und der Stellvertreter (§ 86 a Abs. 2 StBerG) sowie für ihre Abberufung;
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
- die Genehmigung des Jahresabschlusses;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
- die Festsetzung der Beiträge;
- die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen für die im Auftrag der Kammer ehrenamtlich tätigen Personen;
- die Bildung einer gemeinsamen Berufskammer nach § 75 StBerG;
- die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft mehrerer Berufskammern nach § 84 StBerG;
- die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder sowie deren Hinterbliebene;
- die Ernennung eines ehemaligen Präsidenten zum Ehrenpräsidenten (§ 10 a)
- Vereinbarungen mit anderen Steuerberaterkammern gemäß § 76 Abs.4 StBerG betreffend die Wahrnehmung der diesen Kammern obliegenden Aufgaben gemäß § 76 Abs. 2 Nr.10 StBerG. Der Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Satzung ist.
- Die Kammerversammlung kann sich für weitere Angelegenheiten zuständig erklären.