Vereinbare Tätigkeiten
In den vergangenen Jahren sind die Ansprüche und Bedürfnisse der Mandanten im Bereich der sogenannten vereinbaren Tätigkeiten gewachsen. Um diesem Beratungsbedarf gerecht zu werden, gewinnen die vereinbaren Tätigkeiten immer mehr an Bedeutung im Kanzleiportfolio eines Steuerberaters.
Was sind vereinbare Tätigkeiten? Steuerberater können neben den typischen beruflichen Aufgaben auch bestimmte weitere Tätigkeiten ausüben. Sie werden „vereinbare Tätigkeiten“ (§ 57 Abs. 3 StBerG, § 15 BOStB) genannt und können neben den Vorbehaltsaufgaben (§ 33 StBerG) ausgeübt werden. Dazu zählen zum einen die freiberuflichen Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer, zum anderen Lehr-, Vortrags- und schriftstellerische Tätigkeiten. Aber auch die auf den nachfolgenden Seiten dargestellten vereinbaren Tätigkeiten fallen darunter.
Die Bundessteuerberaterkammer stellt dem Berufsstand allgemeine Hinweise für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten sowie besondere Hinweise für die jeweilige vereinbare Tätigkeit zur Verfügung.