Vereinbare Tätigkeiten

In den ver­gangenen Jahren sind die An­sprüche und Be­dürfnisse der Mandanten im Bereich der so­genannten verein­baren Tätig­keiten gewachsen. Um diesem Beratungs­bedarf gerecht zu werden, gewinnen die verein­baren Tätig­keiten immer mehr an Bedeutung im Kanzlei­portfolio eines Steuer­beraters.

Was sind verein­bare Tätig­keiten? Steuer­berater können neben den typischen beruf­lichen Auf­gaben auch bestimmte weitere Tätig­keiten ausüben. Sie werden „verein­bare Tätig­keiten“ (§ 57 Abs. 3 StBerG, § 15 BOStB) genannt und können neben den Vorbehalts­aufgaben (§ 33 StBerG) ausgeübt werden. Dazu zählen zum einen die frei­beruflichen Tätig­keiten als Wirtschafts­prüfer, Rechts­anwalt oder vereidigter Buch­prüfer, zum anderen Lehr-, Vortrags- und schrift­stellerische Tätig­keiten. Aber auch die auf den nach­folgenden Seiten dar­gestellten verein­baren Tätig­keiten fallen darunter.

Die Bundes­steuer­berater­kammer stellt dem Berufs­stand allgemeine Hin­weise für die Aus­übung verein­barer Tätig­keiten sowie besondere Hin­weise für die jeweilige verein­bare Tätig­keit zur Ver­fügung.

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