Zulassungsvoraussetzungen

Die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachfachwirt wird von den Steuerberaterkammern als zuständige Stellen nach § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchgeführt.

Die Weiterbildung ist ab 2025 im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) dem Niveau 6 zugeordnet. Die Qualifikation wird im Rahmen der jährlichen Aktualisierung ab dem 1. August 2025 in die „Liste der zugeordneten Qualifikationen” sowie in die DQR-Qualifikationsdatenbank aufgenommen.

Dabei richtet sich die Durchführung der Prüfung nach der gemeinsamen Prüfungsordnung der Fortbildungsprüfungen und der Rechtsvorschrift der Steuerfachwirtprüfung. Die Zulassung zur Prüfung ist danach unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum Steuerfachangestellten: Mindestens dreijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes.
  • Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwalts-fachangestellte/r, Industriekaufmann/-frau, Groß- und Außenhandelskaufmann/-frau, Bankkaufmann/-frau): Mindestens fünf Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes.
  • Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens acht Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes.
  • Wer die Voraussetzungen zur Steuerberaterprüfung erfüllt.