Prüfungsanforderungen nach altem Recht – nur für Wiederholer bis 30.09.2025
Hinweis: Für Prüfungswiederholer besteht bis 30.09.2025 die Möglichkeit, auf Antrag, die Wiederholungsprüfung nach altem Recht abzulegen. Hierfür reicht ein formloser Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in innerhalb der Anmeldefrist eingereicht wird.
Die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Einzelnen erstreckt sich die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in auf folgende Prüfungsgebiete:
- Allgemeines Steuerrecht (Abgabenordnung, Bewertungsgesetz)
- Besonderes Steuerrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer)
- Rechnungswesen (Buchführung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht)
- Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung
- Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie des Steuerberatungsrechts
Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je eine Klausur mit praxistypischer und fächerübergreifender Aufgabenstellung aus folgenden Gebieten zu fertigen:
- Steuerrecht I (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
- Steuerrecht II (Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung, Bewertungsgesetz)
- Rechnungswesen (Buchführung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht, Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Grundzüge des Gesellschaftsrecht)
Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausuren in den Fächern Steuerrecht I und Steuerrecht II vier und im Fach Rechnungswesen fünf Zeitstunden.
Der Fortbildungsprüfung liegt ein einheitlicher Anforderungskatalog zu Grunde.