Prüfungsanforderungen nach altem Recht – nur für Wiederholer bis 30.09.2025

Hinweis: Für Prüfungswiederholer besteht bis 30.09.2025 die Möglichkeit, auf Antrag, die Wiederholungsprüfung nach altem Recht abzulegen. Hierfür reicht ein formloser Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in innerhalb der Anmeldefrist eingereicht wird.

Die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Einzelnen erstreckt sich die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in auf folgende Prüfungsgebiete:

  • Allgemeines Steuerrecht (Abgabenordnung, Bewertungsgesetz)
  • Besonderes Steuerrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer)
  • Rechnungswesen (Buchführung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht)
  • Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung
  • Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie des Steuerberatungsrechts

Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je eine Klausur mit praxistypischer und fächerübergreifender Aufgabenstellung aus folgenden Gebieten zu fertigen:

  • Steuerrecht I (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
  • Steuerrecht II (Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung, Bewertungsgesetz)
  • Rechnungswesen (Buchführung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht, Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Grundzüge des Gesellschaftsrecht)

Die Bearbeitungszeit beträgt  für die Klausuren in den Fächern Steuerrecht I und Steuerrecht II  vier und im Fach Rechnungswesen fünf Zeitstunden.

Der Fortbildungsprüfung liegt ein einheitlicher Anforderungskatalog zu Grunde.

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