Vollmachtsdatenbank
Aktueller Handlungsbedarf
Vollmachtsdatenbank: Bestandsvollmachten müssen aktiv bearbeitet werden
Durch die Neuregelung des § 122a AO haben sich die gesetzlichen Vorgaben für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden geändert. Die elektronische Bekanntgabe ist jetzt gesetzlicher Regelfall.
Für alle vor dem 29. April 2026 angelegten Vollmachten, in denen keine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe hinterlegt wurde, ist eine aktive Entscheidung zum künftigen Bekanntgabeweg erforderlich. Betroffene Kanzleien sollten daher die noch offenen Vollmachten in der Vollmachtsdatenbank (VDB) zeitnah bearbeiten, die elektronische oder postalische Bescheidbekanntgabe auswählen und die Vollmachten anschließend erneut an die Finanzverwaltung übermitteln.
Viele Kanzleien haben die notwendige Umstellung bereits vorgenommen. Ein erheblicher Teil der ursprünglich betroffenen Vollmachten wurde damit bereits erfolgreich aktualisiert. Bei ei-nem Teil der Bestandsvollmachten steht die Entscheidung jedoch noch aus.
So gehen Kanzleien vor
Soll die elektronische Bescheidbekanntgabe genutzt werden, muss für die Bekanntgabe-adresse eine E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung durch die Finanzverwaltung hinterlegt sein. Fehlt diese, kann ein Vertretungsberechtigter der Kanzlei die E-Mail-Adresse in der VDB unter „Kanzlei verwalten | Bekanntgabeadresse verwalten“ ergänzen. Dort ist im Bereich Bescheidbekanntgabe die elektronische Form zu aktivieren und die entsprechende E-Mail-Adresse zu hinterlegen.
Soll die postalische Bescheidbekanntgabe gewählt werden, ist bei der betreffenden Voll-macht im Abschnitt „Bekanntgabevollmacht“ die Art der Bescheidbekanntgabe auf „postalische Bescheidbekanntgabe“ umzustellen. Diese Auswahl wird durch die Finanzverwaltung als Antrag nach § 122a Abs. 2 AO gewertet.
Anschließend ist die erneute Übermittlung der Vollmacht(en) an die Finanzverwaltung erforderlich. Für eine größere Anzahl betroffener Vollmachten kann hierfür auch die in der VDB verfügbare Massenbearbeitung (Mehrfachauswahl) genutzt werden.
Umfassende Informationen und Anleitungen online
Die Bundessteuerberaterkammer stellt in der Online-Dokumentation der Vollmachtsdatenbank umfassende Informationen zur elektronischen Bescheidbekanntgabe (DIVA III), zum Verfah-ren sowie zu den erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zur Verfügung:
https://hilfe.bstbk-vollmachtsdatenbank.de/de-DE/index.html#28916237579.
Dort befinden sich unter anderem Hinweise zum Ablauf der elektronischen Bekanntgabe, zur
Hinterlegung der erforderlichen E-Mail-Adresse, zur Wahl der postalischen Bekanntgabe sowie
zu weiteren Besonderheiten des Verfahrens.
Nicht bis zum Jahresende warten
Betroffene Kanzleien sollten, die noch zu entscheidenden Vollmachten möglichst zeitnah bearbeiten und nicht bis zum Jahresende warten. Durch eine aktive Auswahl stellen sie selbst
sicher, dass der gewünschte Bekanntgabeweg eindeutig festgelegt und an die Finanzverwaltung übermittelt wird.
Bleibt eine Entscheidung aus, kann es im Zuge der gesetzlichen Umstellung erforderlich werden, noch offene Fälle automatisiert umzustellen. Dies sollte möglichst vermieden werden. Ein Bekanntgabeweg, der nicht den tatsächlichen Vorstellungen oder den organisatorischen Abläufen der Kanzlei entspricht, kann insbesondere mit Blick auf die Überwachung der Bescheidbekanntgabe und die Einhaltung von Fristen zu Risiken führen.
Daher gilt: Jetzt Vollmachten prüfen, Bekanntgabeweg aktiv auswählen und erneut übermitteln.
Information der Bundessteuerberaterkammer
Zur Vollmachtsdatenbank
https://www.bstbk-vollmachtsdatenbank.de/vdb/index.vdb
Fragen zur Vollmachtsdatenbank
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen in der Kammergeschäftsstelle leider keine Fragen zur Anwendung der Vollmachtsdatenbank in Einzelfällen und zum Beispiel zur Geltung von Vollmachten beantworten können.
https://www.bstbk.de/de/themen/Vollmachtsdatenbank
Hilfe erhalten Sie hier: VDB_LeistungsbeschreibungService_BStBK
hilfe.bstbk-vollmachtsdatenbank.de
Erstmaliger Zugang zur Vollmachtsdatenbank für DATEV Mitglieder
Der Zugang zur Vollmachtsdatenbank ist über die Steuerberaterplattform möglich.
Alternativ benötigen Sie eine SmartCard Classic für Berufsträger, die Sie über die DATEV erhalten.
Zusätzlich benötigen Sie ein Kartenlesegerät und eine entsprechende Sicherheitssoftware . Wenn Sie eine SmartCard im mIdentity-Format haben, entfällt das Kartenlesegerät.
Ihre SmartCard classic für Berufsträger muss bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer mit der der Karte zugeordneten User-ID registriert werden.
Hierfür nutzen Sie bitte das folgende Formular:
Erstmaliger Zugang zur Vollmachtsdatenbank für nicht DATEV Mitglieder
Der Zugang zur Vollmachtsdatenbank ist über die Steuerberaterplattform möglich.
Als Alternative zur SmartCard classic für Berufsträger können Sie eine Zugangskarte zur Vollmachtsdatenbank bestellen. Hierfür nutzen Sie bitte das folgende Formular:
Für die Zugangskarte Vollmachtsdatenbank ist einmalig eine Gebühr in Höhe von 30,00 € zu entrichten. Im Falle des Verlustes wird für eine Neubeschaffung der Zugangskarte eine Gebühr von 45,00 € erhoben.
Die Zugangskarte zur Vollmachtsdatenbank erhalten Sie per Post. Außerdem erhalten Sie ein Formular zur Identifizierung, welches Sie bitte ausfüllen und an die im Formular genannte Adresse senden. Um die gespeicherten Daten auszulesen und elektronisch nutzbar machen zu können, benötigen Sie ebenfalls ein Kartenlesegerät sowie die entsprechende Sicherheitssoftware.
Registrierung zur Vollmachtsdatenbank
Der Registrierung zur Vollmachtsdatenbank ist über die Steuerberaterplattform möglich. Alternativ verfahren Sie wie folgt:
Sobald Sie die User-ID der SmartCard classic für Berufsträger dem Berufsregister mitgeteilt und eine E-Mail-Bestätigung darüber erhalten beziehungsweise die Zugangskarte zur Vollmachtsdatenbank freigeschaltet haben, ist eine einmalige Onlineregistrierung nötig. Bitte vergewissern Sie sich, dass Ihre SmartCard für Berufsträger bzw. Ihre Zugangskarte gesteckt und funktionsbereit ist.
Hinweise zum Registrierungsprozess
Für die Vollmachtsdatenbank, können sich ausschließlich natürliche Personen (selbstständige Steuerberater bzw. Vertretungsberechtigte der Gesellschaft – Partner, Geschäftsführer registrieren lassen). Bitte beachten Sie, dass innerhalb des Registrierungsprozesses die aktuell im Berufsregister zu Ihrer Person bzw. Ihrer Kanzlei hinterlegten Daten Verwendung finden. Sollten sich Änderungen ergeben haben, teilen Sie diese bitte der Steuerberaterkammer Hamburg mit. Wenn Sie die durch Sie vertretene Gesellschaft registrieren lassen möchten, wählen Sie diese bitte entsprechend aus. Angestellte Berufsträger erhalten Zugang zur Vollmachtsdatenbank über Untervollmachten.
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